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Urheberrecht

Das Konzept von Wiki-Catalog basiert auf den Grundgedanken, dass das Wissen ein Gemeingut ist und allen zugänglich sein muss. Hierzu auch ein Beitrag von Puplic Library of Science.

Da in den jeweiligen Staaten unterschiedliche Rechtsauffassungen zum Urheberrecht bestehen und wir keine Rechtsberatung bezüglichdes Urheberrecht anbieten, verweisen wir auf die folgenden Ausarbeitungen zum Urhebrecht von Wikipedia und der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften.

Die Autor von Wiki-Artikeln, Bilder sowie gespeicherter Dateien stellen ihre Werke der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung und versichert, dass keine Rechte Dritte vorliegen oder ihnen nicht bekannt sind bzw. die nachfolgenden jeweiligen Rechtesgrundlagen eingehalten werden.
Sollte sich herausstellen, dass Rechte Dritter bestehen, so werden diese unverzüglich entfernt.

Der Betreiber von Wiki-Catalog übernimmt keine Haftung über eventuelle Rechtsverstöße.

Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts

Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive).

In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden.

In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt.

Urheberrecht in Deutschland

Seit April 2004 wird in Deutschland vom Bundesministerium der Justiz eine erneute Urheberrechtsreform geplant. Hiermit sollen nichtverpflichtenden Teile der EUCD umgesetzt werden.

Die wichtigsten vorgeschlagenen Änderungen

1. Urheberrecht in Wissenschaft und Forschung

2. Privatkopie:

Im neuen Paragrafen 53 soll der Tausch von urheberrechtlich geschützten Inhalten über P2P-Netzwerke verboten werden. Die Bundesregierung verzichtet zudem darauf, die Privatkopie auch gegen technische Schutzmaßnahmen (DRM) durchzusetzen, obwohl dies gemäß Artikel 6, Abschnitt 4 der EUCD in gewissem Umfang möglich wäre. Allerdings folgt die Bundesregierung nicht den Positionen der Musik- und der Filmindustrie, das Recht auf Privatkopie auf analoge Kopien zu beschränken (IFPI) oder sie für Filme ein Jahr nach Kinostart - wie von der Filmindustrie gefordert - ganz zu verbieten.

3. Pauschalvergütung:

Die Höhe der an die Urheber zu zahlenden Pauschalvergütung wegen Nutzung der Privatkopie und anderer erlaubter Nutzungen wird in Paragraf 54a geregelt. Im Abschnitt 1 ist u.a. festgelegt, dass sich die Vergütungshöhe auch danach richtet, wie häufig DRM-Mechanismen eingesetzt werden. Sollte DRM flächendeckend zum Einsatz kommen, sind Pauschalabgaben auf Geräte und Speichermedien nicht mehr zu rechtfertigen und sie werden in diesem Fall entfallen. Justizministerin Zypries spricht von einem System der kommunizierenden Röhren: Wenn mehr Werke ohne DRM veröffentlicht werden, sind die Abgaben höher, wenn viele Werke mit DRM erscheinen, sind sie geringer und fallen schließlich ganz weg.

4. Strafen:

Es war ursprünglich geplant, in Paragraf 106 eine sog. Bagatellklausel einzufügen, die besagt, dass nicht bestraft wird, wer verbotenerweise urheberrechtlich geschützte Werke nur in geringer Zahl und ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch vervielfältigt. Damit sollte eine Kriminalisierung der Schulhöfe verhindert werden. Es sei nicht opportun, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen, wenn sie sich im Bagatellbereich bewegen und nur privaten Zwecken dienen. Dies könne der Akzeptanz des Urheberrechts insgesamt abträglich sein. Aufgrund des massiven Drucks der Lobbyisten der Unterhaltungsindustrie strich die Bundesregierung in ihrem Kabinettsbeschluss vom 22. März 2006 diese Bagatellklausel. Demnach müssen jetzt theoretisch auch alle Privatpersonen, die P2P-Netzwerke (Tauschbörsen) nutzen, mit bis zu drei Jahren Haft rechnen. In der Praxis ist mit solch hohen Strafen jedoch nicht unbedingt zu rechnen.

Kritik zum neuen Urheberrecht in Deutschland

Die geplanten Regelungen wurden von den unterschiedlichen Interessengruppen kontrovers beurteilt:
Börsenverein des deutschen Buchhandels: "Der Börsenverein hat zum geplanten Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft ("Zweiter Korb") "an einigen Stellen dringenden Korrekturbedarf" angemeldet: Manche geplante Regelung hätte für Urheber und Rechteinhaber zum Teil fatale Folgen, warnt der Verband.

Auf Kritik stößt vor allem die vorgesehene Fassung von § 52b: So sei aus dem Regierungsentwurf der Satz herausgefallen, dass an den elektronischen Leseplätzen nicht mehr Exemplare eines Werkes gleichzeitig zugänglich gemacht werden dürften, als die Bibliothek in ihrem Bestand hat. Die Institutionen könnten ihren Nutzern beliebig viele Kopien eines digitalisierten oder elektronischen Werkes zur Verfügung stellen. Würde diese Praxis Gesetz, müssten gerade Wissenschaftsverlage einen Zusammenbruch des Markts befürchten. Die damit verbundene Enteignung wäre nach Ansicht des Börsenvereins ein klarer Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes, die auch die Urheberrechte einschließt.

Kritik auch an der Ausdehnung der Urheberrechtsschranke bei der Nutzung von Schulbüchern: § 53 III Nr. 1 UrhGE sieht vor, Kopien nicht nur im Unterricht, sondern auch für den häuslichen Gebrauch zu gestatten. Diese Regelung, so der Börsenverein, würde in das "Primärgeschäft der Schulbuchverlage" eingreifen.

Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft": Das Aktionsbündnis kritisiert im Bezug auf die neuen Paragraphen 52b und 53a, dass der Entwurf den Schutz der Verwerter begünstige und den Umgang mit Wissen und Information in nicht vertretbarer Weise einschränke. "Für Bildung und Wissenschaft ist der freie Umgang mit Wissen und Information unbedingt erforderlich und muss gegenüber dem Schutz von Verwertungsinteressen nachhaltig Priorität haben. ... Das Aktionsbündnis vermisst im gesamten Entwurf des BMJ ... einen entwicklungsorientierten, inventions- und innovationsfreundlichen Ansatz für das Urheberrecht und kritisiert seine defensive und geradezu ängstlich wirkende Grundhaltung in Bezug auf einen möglichen Missbrauch."

Im Bezug auf Paragrafen 52b heißt es: "Angesichts der hohen Investitionen in Rechner und flächendeckende Netze an den Hochschulen könne es aber nicht sein, dass die Nutzer zur Information gehen müssen und die Information nicht direkt zu den Nutzern über die ausgebauten Intranetze kommen darf."

Ebenfalls wird der neue Paragraf 53a heftig kritisiert: Das Aktionsbündnis befürchtet, dass den großen Wissenschaftsverlagen quasi eine Monopolstellung bei der elektronischen Dokumentenlieferung zugebilligt wird. Subito könne gezwungen werden, seinen Service einzustellen und langfristig könne diese Regelung das Ende der modernen Bibliotheken bedeuten (Vgl. Pressemitteilungen 1/06 und 3/06 des Aktionsbündnises "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft").

Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen.

Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet.

Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte.

Der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Urhebers genießt in der Bevölkerung breiteste Zustimmung. Hingegen wird der kommerzielle Aspekt des Urheberrechts oft kritisiert. Neben der Möglichkeit, diesen Aspekt auf gesamtgesellschaftlicher Ebene generell in Frage zu stellen, gibt es Bemühungen, unter Beachtung der aktuellen Rechtslage einzelne Werke von der Vermarktung auszuschließen.

Neben den Konsumenten, die sich durch Verschärfungen der Rechtslage in ihren Freiheiten unangemessen eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen. Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird, auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen.

Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der Freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.

"Das neue Urheberrecht, soeben im Bundeskabinett vorgestellt, wird den Schutz des geistigen Eigentums noch verschlechtern: sorgt sich weniger um die Urheber als um diejenigen, die deren geistiges Eigentum vermarkten. Es achtet vor allem die Interessen der Verwertungs- und Geräte-Industrie; aus dem Urheberrecht wird ein gewerbliches Schutzrecht." (Süddeutsche Zeitung) (1)

Stellungnahme der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft"
Der Kabinettsentwurf zur Reform des Urheberrechtsgesetzes gefährdet den elektronischen Zugriff der Öffentlichkeit auf die Forschungsergebnisse der deutschen Akademien der Wissenschaften. Problematisch ist insbesondere die geplante Neueinführung des § 137l UrhG-E. Die Umsetzung des Gesetzentwurfes würde die Akademien dazu zwingen, die Rechte an einer Veröffentlichung der eigenen, überwiegend aus Steuermitteln finanzierten Forschungsergebnisse von kommerziellen Verlagen zurückzukaufen, wenn sie diese im Internet publizieren möchten.

Die Union der deutschen Akademien der Wissenschaften nimmt daher den am 22.03.2006 vorgestellten Kabinettsentwurf zur Reform des Urheberrechtsgesetzes zum Anlass, auf die weiterhin bestehenden Bedenken in Wissenschaft und Forschung gegen die derzeitige Form der Neuregelung hinzuweisen. Es muss Aufgabe des weiteren Gesetzgebungsverfahrens sein, das Urheberrecht für alle Betroffenen ausgewogen zu gestalten. Die sich abzeichnende Neuausrichtung der Regelungen für den Umgang mit geistigem Eigentum setzt hingegen einen deutlichen Akzent auf die (kommerzielle) Verwertung elektronischer Art durch Verlage. Die geplante Rechtsübertragungsfiktion des § 137l UrhG-E hat zur Folge, dass bislang unbekannte Nutzungsrechte automatisch dem bisherigen Buchverlag zufallen.

Quellen:
(1) Wikipedia, der freien Enzyklopädie, Artikel Urheberrecht vom 8.12.2006
(2) Union der deutschen Akademien der Wissenschaften, veröffentlich in www.dashoefer.de 4/2006
FTE info Magazin für die Europäische Forschung, 31.09.2001, S. 15


Gesetzestexte

Weitere Beiträge

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Zitate

Publikation


5/2005

Autor: Peter Rauch

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